Zusammenfassung rechtliche Situation E-Scooter

E-Scooter

Stand Februar 2022 / Zusammengefasst durch DI Gustav Puhr (c)radfahrschule.at 

„….vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte

Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und

mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm)...”


→ § 2 Abs. 1 Z 19 StVO

→§ 88b Abs 1 StVO

Klein- oder Miniroller mit Elektromotor, Leistung max. 600 Watt, Bauart-

geschwindigkeit max. 25 km/h;

alle für Radfahrer

geltenden Verhaltensvorschriften zu befolgen

→§ 88b Abs 1 StVO

max. 25 km/h

  • wirksame Bremsvorrichtung
  • Rückstrahler oder Rückstrahlfolien – nach vorne in weiß, nach hinten in rot und zur Seite in gelb wirkend
  • bei Dunkelheit und schlechter Sicht: weißes Licht nach vorne, rotes Rücklicht

→ § 88b Abs 1 StVO

.. auf Radfahranlagen (alle Verhaltensvorschriften für

Radfahrer anzuwenden, keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer)

... auf Fahrbahnen, wenn diese für Radverkehr, sofern Radfahren erlaubt;

… nn Wohnstraßen, Fußgängerzonen, Begegnungszonen – mit an Fußgängerverkehr

angepasster Geschwindigkeit


→ §§ 67, 68 StVO

→ § 88b StVO

Verboten auf Gehsteig, Gehweg, Schutzweg – 

ausgenommen Verordnung der zust. Behörde – dann in

Schrittgeschwindigkeit erlaubt


→ § 88b Abs 1 StVO

Grundsätzlich wie Abstellen von Fahrrädern – platzsparend abzustellen, dürfen nicht umfallen und Verkehr behindern.

Alle allgemeinen Gebote und Verbote für das Halten und Parken von Fahrzeugen zu beachten.

Abstellen auf Gehsteig zulässig, sofern platzsparend und ohne Behinderung der Fußgänger*innen

Gehsteig-Mindestbreite über 2,5 m, wobei nach dem Abstellen ein Querschnitt von mind. 1,5 m für Fußverkehr frei bleiben muss

Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel verboten, außer bei vorhandenen Fahrradständern


Achtung in Wien: Zusätzliche Regelungen!


→ § 68 Abs 4 StVO

→ §§ 23, 24 StVO

→ VO des Magistrats der Stadt Wien (ABl Nr. 26/2018)

unter 12 Jahren


→§ 68 Abs 6 StVO

nicht notwendig

(Vgl. DE: Kennzeichen, Haftpflichtversicherung und Konformitätsprüfung erforderlich!)

unter 12 Jahren mit Aufsichtsperson ( mind. 16 Jahre alt), sonst

vollendetes 12. Lebensjahr oder mit Radfahrausweis)


→§ 65 StVO

→§ 88b Abs 4 StVO

Ja, ab 0,8 ‰ ist jedenfalls von einer Beeinträchtigung auszugehen. (wie bei Radfahrer*innen)


→ § 5 Abs. 1 StVO)

Verboten:

  • Mitführen einer zweiten Person auf dem E-Scooter
  • Telefonieren während der Fahrt ohne Freisprecheinrichtung


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