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Zusammenfassung rechtliche Situation E-Scooter
E-Scooter |
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Stand Februar 2022 / Zusammengefasst durch DI Gustav Puhr (c)radfahrschule.at |
„….vorwiegend zur Verwendung außerhalb der Fahrbahn bestimmte Kleinfahrzeuge (etwa Mini- und Kleinroller ohne Sitzvorrichtung, mit Lenkstange, Trittbrett und mit einem äußeren Felgendurchmesser von höchstens 300 mm)...” → § 2 Abs. 1 Z 19 StVO →§ 88b Abs 1 StVO |
Klein- oder Miniroller mit Elektromotor, Leistung max. 600 Watt, Bauart- geschwindigkeit max. 25 km/h; alle für Radfahrer geltenden Verhaltensvorschriften zu befolgen →§ 88b Abs 1 StVO |
max. 25 km/h |
→ § 88b Abs 1 StVO |
.. auf Radfahranlagen (alle Verhaltensvorschriften für Radfahrer anzuwenden, keine Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer) ... auf Fahrbahnen, wenn diese für Radverkehr, sofern Radfahren erlaubt; … nn Wohnstraßen, Fußgängerzonen, Begegnungszonen – mit an Fußgängerverkehr angepasster Geschwindigkeit → §§ 67, 68 StVO → § 88b StVO |
Verboten auf Gehsteig, Gehweg, Schutzweg – ausgenommen Verordnung der zust. Behörde – dann in Schrittgeschwindigkeit erlaubt → § 88b Abs 1 StVO |
Grundsätzlich wie Abstellen von Fahrrädern – platzsparend abzustellen, dürfen nicht umfallen und Verkehr behindern. Alle allgemeinen Gebote und Verbote für das Halten und Parken von Fahrzeugen zu beachten. Abstellen auf Gehsteig zulässig, sofern platzsparend und ohne Behinderung der Fußgänger*innen Gehsteig-Mindestbreite über 2,5 m, wobei nach dem Abstellen ein Querschnitt von mind. 1,5 m für Fußverkehr frei bleiben muss Im Haltestellenbereich öffentlicher Verkehrsmittel verboten, außer bei vorhandenen Fahrradständern Achtung in Wien: Zusätzliche Regelungen! → § 68 Abs 4 StVO → §§ 23, 24 StVO → VO des Magistrats der Stadt Wien (ABl Nr. 26/2018) |
unter 12 Jahren →§ 68 Abs 6 StVO |
nicht notwendig (Vgl. DE: Kennzeichen, Haftpflichtversicherung und Konformitätsprüfung erforderlich!) |
unter 12 Jahren mit Aufsichtsperson ( mind. 16 Jahre alt), sonst vollendetes 12. Lebensjahr oder mit Radfahrausweis) →§ 65 StVO →§ 88b Abs 4 StVO |
Ja, ab 0,8 ‰ ist jedenfalls von einer Beeinträchtigung auszugehen. (wie bei Radfahrer*innen) → § 5 Abs. 1 StVO) |
Verboten:
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